Verbindliches

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Eltern und Erziehungsberechtigte sind gemäß §34 Infektionsschutzgesetz verpflichtet, der Gemeinschaftseinrichtung Mitteilung über einen Kopflausbefall zu machen, sowie die Durchführung der Behandlung zu bestätigen.

Mit dem Amt für Gesundheit, dem Schulelternbeirat sowie den Lehrkräften wurde folgende Regelung festgelegt:

Alle Eltern erhalten eine Benachrichtigung darüber, dass es in der Schule einen Läusebefall gibt. Die Eltern sind verpflichtet, durch Unterschrift spätestens am zweiten Tag nach Erhalt der Benachrichtigung zu versichern, dass beim eigenen Kind kein akuter Läusebefall vorliegt.

Sofern die Unterschrift nicht vorliegt, müssen die Kinder von der Schule abgeholt werden.